Info - Praxisgebühr

Patienten-Information


Ab 1.1.2004: 10 Euro „Praxisgebühr“ – der Gesetzgeber hat es so beschlossen!

Mit Beginn des neuen Jahres tritt das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Damit sind eine Reihe gravierender Änderungen in der ambulanten medizinischen Versorgung verbunden, von denen Sie als Patient auch betroffen sind.

Am augenscheinlichsten wird dies erst einmal bei der ab dem 1. Januar 2004 in der Praxis zu entrichtenden Zuzahlung von 10 Euro zur ambulanten Behandlung, der so genannten Praxisgebühr.
Diese 10 Euro sind einmal im Quartal zu zahlen:

  • von jedem Patienten, der gesetzlich krankenversichert ist,
  • bei jedem Erstkontakt mit einem Haus- oder Facharzt oder Psychotherapeuten in diesem Quartal, oder bei der ersten Inanspruchnahme des Notfalldienstes und
  • bei jedem Erstkontakt im Quartal in der Zahnarztpraxis.

Diese Zuzahlung ist, so hat der Gesetzgeber vorgesehen, vor der Behandlung zu entrichten.
Nur bei medizinischen Notfällen kann die Praxisgebühr auch im Nachhinein entrichtet werden.

Nicht zahlen müssen:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
  • Patienten, die mit einer Überweisung aus dem aktuellen Quartal kommen,
  • Versicherte, die nur eine reine Vorsorgeuntersuchung (z.B. Check-up oder Impfleistung) in Anspruch nehmen,
  • Jene Versicherten, die das Prinzip der Kostenerstattung mit der Krankenkasse vereinbart haben.
  • Privatpatienten und
  • Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung.

Die in den vergangenen Jahren von der Krankenkassen ausgestellten Zuzahlungsbefreiungen sind allerdings mit dem 1.1.2004 ungültig. Die Zuzahlungsbefreiung muss von den Krankenkassen im Jahr 2004 neu ausgestellt werden! Der Patient hast dies bei der Krankenkasse zu beantragen.

Die vom Patienten gezahlten 10 Euro werden in der Praxis quittiert. Diese Quittung ist sorgfältig aufzuheben.

Der Haus- oder Facharzt kann an einen anderen Haus- oder Facharzt überweisen. Er ist dabei jedoch verpflichtet, solche Überweisungen alleine nach medizinischen Kriterien vorzunehmen. Dies wird, ebenso wie die Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sehr genau geprüft.
Wunschüberweisungen von Patienten sind daher nicht möglich!
Eine Überweisung zum Zahnarzt ist ebenfalls nicht möglich.

Wer seinen Haus- oder Facharzt nur wegen der Ausstellung eines Rezeptes aufsucht oder telefonisch konsultiert, hat - wenn es sich um den ersten Kontakt im Quartal handelt – ebenfalls die 10 Euro Praxisgebühr zu bezahlen.

Jeder Patient hat allerdings nach wie vor die freie Arztwahl. Er kann auch ohne Überweisung mehrere Ärzte im Quartal aufsuchen. Allerdings muss er in den Fällen auch bei jedem dieser Ärzte die 10 Euro Praxisgebühr entrichten.


Und auch Folgendes sollten alle Patienten wissen:

Die von den Patienten zu entrichtenden 10 Euro sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie sind Bestandteil des Krankenkassenbeitrages. Insofern ist auch der Begriff „Praxisgebühr“ irreführend und falsch. Richtigerweise müsste es „Kassengebühr“ heißen.

Jeder Vertragsarzt und Psychotherapeut hat Verständnis für Ihren Ärger über die zum Teil längeren Wartezeiten, die sich aus dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ergeben. Doch der Gesetzgeber hat die ambulant tätigen Ärzte zum kassieren verpflichtet.

Wir bitte alle Patientinnen und Patienten um Verständnis für die zu erwartenden Verzögerungen im Praxisablauf, die bei der Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen auftreten werden.

Vielen Dank!


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